(1) Der Wirtschaftsplan wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach den Regelungen des nach §
6 Abs. 2 geschlossenen Vertrages umgesetzt.
(2) Über Vertragsaufhebungen und -änderungen sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Ansprüchen werden das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen die erforderliche Rahmenvereinbarung treffen.
(3) Verträge, durch die die Verpflichtung übernommen werden soll, über ein Rechnungsjahr hinaus Leistungen aus dem Sondervermögen zu erbringen, dürfen endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals Ausgabemittel hierfür im Wirtschaftsplan vorgesehen sind oder die Einwilligung durch das Bundesministerium der Finanzen erteilt worden ist.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird dem Deutschen Bundestag nach Abschluss des Förderjahres über die Umsetzung des Wirtschaftsplans berichten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147