Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes (AbsFondsGuHAfGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Neubekanntmachung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AbsFondsGuHAfGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsGuHAfGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Absatzfondsgesetzes
B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342
Bekanntmachung AbsFondsGNB
... Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes vom 26. ...


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