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§ 2 - Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung (SchiLichtrMstrV)

V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1173 (Nr. 28); aufgehoben durch § 15 V. v. 22.08.2022 BGBl. I S. 1439
Geltung ab 01.10.2007; FNA: 7110-3-174 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken sowie von gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, von Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

5.
Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen,

6.
Genehmigungserfordernisse für Kommunikations- und Werbeanlagen feststellen sowie behördliche Genehmigungsverfahren einleiten und begleiten,

7.
Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,

8.
beleuchtete sowie unbeleuchtete Kommunikations- und Werbeanlagen für den Innen- und Außenbereich, insbesondere Schilder-, Buchstaben- und Transparentanlagen, elektronische Werbe- und Informationssysteme, statische und mobile Werbeträger, Orientierungs- und Leitsysteme sowie Messe- und Ausstellungsstände nach ästhetischen und werbewirksamen Kriterien sowie unter Berücksichtigung physikalischer, technischer und statischer Bedingungen entwerfen, gestalten, fertigen und montieren, dabei auch die historische und zeitgemäße Formensprache, Schrifttypen und architektonische Vorgaben berücksichtigen,

9.
energieabhängige Bauteile und Baugruppen für Kommunikations- und Werbeanlagen einbauen,

10.
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

11.
Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell und rechnergestützt entwerfen und fertigen; Druck- und Beschichtungstechniken anwenden,

12.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen,

13.
Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln beherrschen,

14.
beleuchtete und unbeleuchtete Kommunikations- und Werbeanlagen montieren, warten und demontieren; Entsorgungskonzepte entwickeln und umsetzen,

15.
Sanierungskonzepte für Kommunikations- und Werbeanlagen erstellen, Sanierungsmaßnahmen planen, vorbereiten und ausführen,

16.
Fehler und Störungen feststellen sowie deren Ursachen bestimmen; Fehler und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

17.
Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 28. Februar 2020 BGBl. I S. 246 m.W.v. 6. März 2020

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Frühere Fassungen von § 2 SchiLichtrMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2020Artikel 8 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 28.02.2020 BGBl. I S. 246

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Zitierungen von § 2 SchiLichtrMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchiLichtrMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiLichtrMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
Artikel 8 1. MstrPrüfVÄndV Änderung der Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung
... erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)." 2. In § 2 Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt. ...


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