Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (1. BeschVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1224 (Nr. 29); Geltung ab 11.07.2007
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 11. Juli 2007 BeschV § 15

§ 15 der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die durch Artikel 366 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Dienstleistungserbringung

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2007.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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