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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau (SportFMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1242 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-35 Berufliche Bildung

§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot,

2.
Training und Wettkampf,

3.
Sportpraktische Anleitung,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Leistungsangebote planen, bewerben und verkaufen,

b)
Beschaffungsvorgänge bearbeiten,

c)
Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bearbeiten,

d)
Arbeitsprozesse gestalten,

e)
Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowie

f)
qualitätssichernde Maßnahmen planen und durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Training und Wettkampf bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Trainingsbedingungen planen,

b)
Trainingsmethoden und Bewegungstechniken erläutern,

c)
Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler erstellen,

d)
die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleisten sowie

e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
eine Trainingseinheit planen,

b)
eine Trainingsmethode anwenden,

c)
sportspezifische Techniken vermitteln und trainieren sowie

d)
eine Gruppe anleiten und betreuen

kann;

2.
der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trainingseinheit auf der Grundlage vorgegebener Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer Gruppe umfasst;

3.
das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit 20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent gewichtet;

4.
die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und die Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Training und Wettkampf 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung 30 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sinddas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SportFMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportFMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SportFMAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...