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§ 8 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 8 Gastställe



Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.

2.
Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.

3.
Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.

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