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§ 10 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 10 Wanderschafherden



(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete treiben will, hat dies der zuständigen Behörde jährlich, spätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist von dem Halter der Herde unter Angabe der Anzahl der Tiere und des Treibweges zu beantragen. Sie ist zu erteilen, soweit

1.
durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die auf eine Tierseuche schließen lassen, und

2.
sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Die Genehmigung kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden werden, dass während der Wanderung weitere Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu erbringen sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Halter der Herde über die Zu- und Abgänge Aufzeichnungen zu machen. Er hat diese Aufzeichnungen und die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 während der Wanderung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



 

Zitierungen von § 10 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... § 7 Satz 1 Vieh abtreibt, 6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 7. entgegen ... 7. entgegen § 9 ein Tier kastriert, 8. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschafherde treibt, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 ... 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschafherde treibt, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung oder eine ... einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung oder eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... 7 Satz 1 Vieh abtreibt, 6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,  ... 7. entgegen § 9 ein Tier kastriert, 8. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschafherde treibt, 9. einer vollziehbaren Auflage nach ... 1 Satz 1 eine Wanderschafherde treibt, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine ... Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung oder eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht oder nicht ...