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§ 17 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 17 Transportmittel



(1) 1Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. 2Dies gilt nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. 3Satz 1 gilt entsprechend für

1.
Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen und Schiffen und

2.
die bei der Beförderung lebenden Viehs in den in Nummer 1 genannten Transportmitteln oder Teilen von ihnen oder in Flugzeugen benutzten Behältnissen und Gerätschaften.

4Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und Desinfektion nach Abschluss mehrerer Transporte lebenden Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden.

(2) 1Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. 2Die zuständige Behörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlachtstätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüglich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Viehsammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr anordnen, dass

1.
die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,

2.
Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehausstellungen oder Viehmärkten verbracht worden ist, zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie diese verlassen,

3.
Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:

1.
bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,

2.
bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,

3.
bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.





 

Frühere Fassungen von § 17 ViehVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2016Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 03.05.2016 BGBl. I S. 1057

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 ViehVerkV Dung, Streumaterial und Futterreste
... für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende ...
§ 22 ViehVerkV Desinfektionskontrollbuch (vom 10.04.2020)
... Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Abs. 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11, ... 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit ... 13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 , jeweils in Verbindung mit § 17 Absatz 4, eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder ... auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 17 Absatz 4 , eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,  ...
Anlage 1 ViehVerkV (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle (vom 10.04.2020)
 
Zitat in folgenden Normen

Geflügelpest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
§ 6 GeflPestV Weitere allgemeine Schutzmaßregeln (vom 23.10.2018)
... gereinigt und desinfiziert werden, 5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und ...

Schweinepest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
§ 2b SchwPestV Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen (vom 10.04.2020)
... S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. § 17 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2 der ... der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefahren wird.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... zu desinfizieren." bb) Folgender Satz wird angefügt: „ § 17 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2 der ... der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefahren wird." ...

Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 6 5. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
...  17 Absatz 1 Satz 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1, ... Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, jeweils ... 13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 17 Absatz 4, eine Reinigung oder eine ... Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 17 Absatz 4, eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, ...