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§ 21 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher



(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz befindlichen und die gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde sowie über das im Besitz befindliche und das gehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer

1.
gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt,

2.
eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brütereien, die Küken, auch aus Bruteiern anderer Betriebe, erbrütet und abgibt.

Das Viehhandelskontrollbuch muss folgende Angaben enthalten:

1.
Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,

2.
Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers,

3.
die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges,

4.
folgende Beschreibung der Tiere:

a)
bei Rindern die Ohrmarkennummer,

b)
bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und Kennzeichnung,

c)
bei Schafen und Ziegen

aa)
für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung,

bb)
für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung nach § 34 Abs. 3,

d)
bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen und Markierungen,

e)
bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres Alter.

Nach anderen Vorschriften erforderliche Bescheinigungen über die Tiergesundheit sind im Viehhandelskontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf das Viehhandelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht entfernt werden.

(2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen über die Tiergesundheit, enthält. Die Eintragungen sind abweichend von § 25 Abs. 2 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.



 

Zitierungen von § 21 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... lässt und nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt, 16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 , § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 24 ein dort genanntes Buch ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 17. ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4 ein dort genanntes Buch entfernt, 18. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 ... nach § 21 Absatz 1 Satz 4 ein dort genanntes Buch entfernt, 18. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 ein dort genanntes Buch nicht mitführt, 19. entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... b und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe „§ 21 der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe „§ 22 der ... ersetzt. 9. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe „§ 22 der ... ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 21 der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe „§ 22 der ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... lässt und nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt, 16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 24 ein dort ... richtig oder nicht vollständig führt, 17. ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4 ein dort genanntes Buch entfernt, 18. entgegen § 21 Absatz 2 ... nach § 21 Absatz 1 Satz 4 ein dort genanntes Buch entfernt, 18. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 ein dort genanntes Buch nicht mitführt,  ...