Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 24 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 24 Deckregister



Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:

1.
Name und Anschrift des Vatertierhalters,

2.
Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,

3.
Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,

4.
Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen des gedeckten Tieres,

5.
Tag des Deckaktes.



 

Zitierungen von § 24 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 24 ein dort genanntes Buch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 13 TierZG Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung
... reinrassigen Zuchttieres und einen Deckschein auszuhändigen, der die Angaben nach § 24 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 24 ein dort genanntes Buch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...