(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage
11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nr. 2 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage
11 entsprechen.
(2) §
25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020) ... nicht rechtzeitig macht, 20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort genanntes Buch oder Register nicht oder nicht für die ...
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576