Anlage 8 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

Anlage 8 (zu § 32 Abs. 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen


Anlage 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Vordruck Bestandsregister für Rinderhaltungen (BGBl. I 2010 S. 229)



Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung B. v. 3. März 2010 BGBl. I S. 203 m.W.v. 9. März 2010

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Frühere Fassungen von Anlage 8 ViehVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2010Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
vom 03.03.2010 BGBl. I S. 203

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 8 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 ViehVerkV Bestandsregister
... ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist, enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes ...


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