Anlage 12 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

Anlage 12 (zu § 42 Abs. 1) Bestandsregister für Schweinehaltungen


Anlage 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Bestandsregister für Schweinehaltungen (BGBl. I 2010 S. 235)



Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung B. v. 3. März 2010 BGBl. I S. 203 m.W.v. 9. März 2010

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Frühere Fassungen von Anlage 12 ViehVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2010Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
vom 03.03.2010 BGBl. I S. 203

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 12 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 ViehVerkV Bestandsregister
... Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und ... Pflicht zur Eintragung der Angaben in die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass 1. die erforderlichen Angaben aus anderen ... Reihenfolge beigefügt sind und 3. in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird. (2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 ...


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