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Änderung § 5 ViehVerkV vom 22.12.2011

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§ 5 ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Auftrieb


(Text alte Fassung)

Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnenaufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.

(Text neue Fassung)

Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnenaufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.

(heute geltende Fassung)