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Änderung § 44a ViehVerkV vom 22.12.2011

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§ 44a ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 44a ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44a Equidenpass


(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,

1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder

2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,

von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die Angaben nach Abschnitt I, ausgenommen Teil A Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12 bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss.

(2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter

1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und

2. den Eigentümer

mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Kommission erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(Text neue Fassung)

(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Europäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(4) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden. Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.