§ 9 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 4 Viehkastrierer
§ 9 Viehkastrierer

Abschnitt 4 Viehkastrierer

§ 9 Viehkastrierer


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.



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