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Anlage 3 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 3 (zu § 9) Maßnahmen, die als umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind



Umfangreiche Erneuerungen oder Umrüstungen liegen in der Regel vor, wenn die Projektkosten, oder im Fall von Infrastrukturmaßnahmen die Baukosten, 1 Million Euro überschreiten.

Maßnahmen mit Projekt- bzw. Baukosten unter 0,4 Millionen Euro stellen keine umfangreichen Umrüstungen oder Erneuerungen dar.

Erneuerungen oder Umrüstungen am Teilsystem Fahrzeuge richten sich abweichend von Satz 1 und 2 ausschließlich nach Buchstabe D dieser Anlage.

Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung gelten zudem folgende Maßnahmen:

A. Teilsystem Infrastruktur


Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten:

1.
Änderungen an Strecken- oder Bahnhofsgleisen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- und Abstellanlagen sowie Änderungen an Zugbildungsanlagen, soweit mehr als 400m Gleis oder mehr als zwei Weichen betroffen sind;

2.
Änderungen an Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs (Anlagen sowie Gleise), die die Umschlagkapazität um mehr als 10 % steigern;

3.
Erneuerung von Brücken, Überbauten oder Widerlagern;

4.
bauliche Maßnahmen in unterirdischen Personenverkehrsanlagen, die durch ein geändertes Brandschutzkonzept ausgelöst werden;

5.
Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 10 % durch:

5.1
Änderung der Trassierungselemente oder Gleisabstände,

5.2
Änderung der BÜ Sicherung,

5.3
Ertüchtigung für den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik;

6.
Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke über 225 kN (22,5t) durch:

6.1
Einbau von Schutz- oder Tragschichten,

6.2
Erneuerung von Überbauten,

6.3
Änderung der Oberbauart.

B. Teilsystem Energie


Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten:

1.
Maßnahmen an Oberleitungsanlagen, die sich über mehr als eine Nachspannlänge pro Gleis erstrecken;

2.
Maßnahmen an Bahnstromversorgungsanlagen bezogen auf einen Speiseabschnitt bzw. ein Unterwerk, wenn die

2.1 Versorgungsart (zentrale bzw. dezentrale),

2.2
die Spannung,

2.3
die Frequenz,

2.4
die Schutzfunktion (einschließlich Schnittstelle zum Fahrzeug) geändert oder

2.5
die Leistung um mehr als 35 %

gesteigert wird.

C. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung:


Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen gelten:

1.
Maßnahmen innerhalb anderer in dieser Anlage aufgeführten Teilsysteme, auf Grund derer die Projektierungs- und Systemdaten von Interoperabilitätskomponenten und anderer Sicherungssysteme (z. B. Stellwerkstechnik), verändert werden müssen;

2.
funktionale Änderungen an Strecken- oder Bahnhofssicherungsanlagen sowie Fahrzeugeinrichtungen

2.1
im Zusammenhang mit einer fortgeschriebenen ETCS-Spezifikation;

2.2
bei denen Risikoakzeptanzwerte einer genehmigten Risikoanalyse überschritten werden;

2.3
an Klasse B-Systemen nach einer in Nummer 4 der Anlage 2 aufgeführten TSI, die Auswirkungen auf die notifizierten Anforderungen dieser Techniken haben;

2.4
am zertifizierten Teilsystem, durch die eine für das deutsche Eisenbahnsystem relevante Fortschreibung der Sicherheits- und Funktionsnachweise notwendig wird;

2.5
an Sicherungssystemen (z. B. Stellwerkstechnik), die vorangegangene Kohärenzprüfungen bezüglich bestehender Sicherheits- und Funktionsnachweise ungültig machen.

D. Teilsystem Fahrzeuge:


Als umfangreiche Änderungen* an Fahrzeugen gelten:

1.
Änderungen der Fahrzeugmasse oder der Radaufstandskraft um mehr als 10 %

Veränderungen der nominalen Fahrzeugmasse in den Beladezuständen (nach DIN EN 15663:2012-05; Bahnanwendungen - Definition der Fahrzeugreferenzmassen; Deutsche Fassung EN 15663:2009 + AC:2010) beziehungsweise Veränderungen der nominalen Radaufstandskraft (nach EN 50215 DIN EN 50215 VDE 0115-101:2010-07; Bahnanwendungen - Bahnfahrzeuge - Prüfung von Bahnfahrzeugen nach Fertigstellung und vor Indienststellung) in den Beladezuständen:

-
Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug

-
Auslegungsmasse bei maximaler Zuladung

2.
Änderung des Bremsgewichts

Änderung der eisenbahnrechtlich genehmigten Bremsgewichte um mehr als 10 % nach unten und über die der Genehmigung zugrunde liegenden Nachweise nach oben sowie Ein-/Ausbau und Ersatz/Tausch des Gleitschutzes.

3.
Änderung der Brandschutzkategorie

Änderung nach den Anforderungen der jeweils gültigen Technischen Spezifikation für Interoperabilität für Sicherheit in Eisenbahntunneln.

4.
Änderung an der Sicherheitsarchitektur zur Überwachung/Steuerung von:

-
Bremsfunktionen,

-
Traktion,

-
Außentüren und

-
aktiven Elementen zur Fahrsicherheit und Einhaltung des Begrenzungsprofils

Änderung in Aufbau/Struktur und Wirkungsweise der Architekturelemente (z. B. Sicherheitsschleifen, Zug- und Steuerleitungen, etc.)

5.
Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h oder des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages um mehr als 10 %

Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit und des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages (wesentlicher Parameter zur Beurteilung der Geschwindigkeit in Gleisbögen).

6.
Erweiterung der Steuerung der Fahrzeuggruppe beziehungsweise Triebzugeinheit auf:

-
Mehrfachtraktion

-
Mischtraktion


---
*
Bezugsbasis für die Änderungen ist der Fahrzeugzustand beziehungsweise die zugrunde liegenden Parameter der letzten eisenbahnrechtlichen Genehmigung (Abnahme, Inbetriebnahmegenehmigung, etc.).





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 TEIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 12.05.2016 BGBl. I S. 1225

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 TEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TEIV Umfangreiche Umrüstung und Erneuerung von strukturellen Teilsystemen (vom 01.06.2016)
... der geplanten Arbeiten sowie eine Einstufung des Umfangs anhand der Merkmale der Anlage 3 beizufügen. In der Beschreibung sind der Umfang der nicht übereinstimmenden ... bestätigen. (3) Umfangreich sind Umrüstungen oder Erneuerungen, die in Anlage 3 aufgeführt sind. (4) Innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Anzeige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
Artikel 1 10. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... der geplanten Arbeiten sowie eine Einstufung des Umfangs anhand der Merkmale der Anlage 3 beizufügen. In der Beschreibung sind der Umfang der nicht übereinstimmenden Teile sowie ... „(3) Umfangreich sind Umrüstungen oder Erneuerungen, die in Anlage 3 aufgeführt sind." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ... § 10 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt." 7. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In dem Klammerzusatz wird die Angabe „Abs. ...