Änderung § 1 TEIV vom 01.01.2016

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§ 1 TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.02.2016 BGBl. I S. 311
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.08.2018) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist.

(2) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem und umfasst

1. die Planung,

2. den Bau,

3. die Inbetriebnahme,

4. die Umrüstung,

5. die Erneuerung,

6. den Betrieb und

7. die Instandhaltung

von Bestandteilen dieses Systems.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Netze des Regionalverkehrs und Regionalbahnen;

2. Eisenbahninfrastrukturen nicht öffentlicher Eisenbahnen des Güterverkehrs und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge;

3. Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden;

4. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf diesen Infrastrukturen verkehren.

Satz 1 gilt nicht für Infrastrukturen des Transeuropäischen Netzes nach Anlage 1 und die auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge, es sei denn, es handelt sich dabei um an diese anschließende und selbst nicht zum Transeuropäischen Netz gehörende Infrastrukturen sowie die darauf verkehrenden Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer zum Transeuropäischen Netz nach Anlage 1 zählenden Infrastruktur verkehren.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.08.2018) 
 



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