interne Verweise§ 7 TEIV Serienzulassung (vom 01.06.2016) ... berührt. (3) Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 sowie von § 9 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahrzeuge der zugelassenen ... worden ist. Die Sicherheitsbehörde entscheidet für nach § 9 Absatz 1 umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Serienzulassung über das ...
§ 22 TEIV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2016) ... oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 ein strukturelles Teilsystem erstmalig in Betrieb nimmt, umfangreich umrüstet ... 1 ein weiteres Fahrzeug einer zugelassenen Serie in Betrieb nimmt, 4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 3 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 5. ... 3 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 5. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 4 ein Fahrzeug wieder in Betrieb nimmt oder 6. entgegen § 10 Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014) ... im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs 6.18 Genehmigung für ... Oberbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs 6.19 Genehmigung für ... Hochbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs 6.20 Genehmigung ... Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 6.15 bis 6.17 erfasst § 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand 6.21 Überwachung der ...
Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
Artikel 1 10. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung ... und der sie begrenzenden Betriebsstellen betrieben werden." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 4 wird durch die folgenden Nummern 4, 5 und 6 ersetzt: „4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 3 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 5. ... 3 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 5. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 4 ein Fahrzeug wieder in Betrieb nimmt oder 6. entgegen § 10 ...
Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
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