Zitierungen von § 20 TEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TEIV Serienzulassung (vom 01.06.2016)
...  3. das Fahrzeug mit der für die Inbetriebnahme erforderlichen Nummer nach § 20 Absatz 2 im Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen worden ist. Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1791
Artikel 1 3. TEIVÄndV
... durch ein Komma ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Nummern 1 und 4 des Anhangs der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
... eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 TEIV 50 Euro ". ll) Die bisherigen Nummern ... bereits Fahr- zeugnummern vom NVR erteilt worden sind § 20 Abs. 3 TEIV 8 Euro je Fahrzeug 6.27 Änderung und ... Daten im NVR außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens § 20 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand 6.28 Änderung und ... verfahren für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahrzeug, höchstens 5.000 Euro je Antrag ...

Erste Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
V. v. 23.06.2008 BGBl. I S. 1092
Artikel 1 1. TEIVÄndV
... Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24), wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...

Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
...  3. das Fahrzeug mit dem für die Inbetriebnahme erforderlichen Code nach § 20 Absatz 2 im Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen worden ist. Die ... die Wörter „Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt. 15. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister ...

Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 7 2. ERErluÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (vom 13.09.2007)
... eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 50 Euro 6.11 Einstellung von bis zu 10 ... von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 35 Euro je Fahr- zeug ... 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 30 Euro je Fahr- zeug ... über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 25 Euro je Fahr- zeug ... von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis- ter § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahr- zeug". c) Abschnitt ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstel- lungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 50 Euro 6.11 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher ... von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 35 Euro je Fahrzeug 6.12 Einstellung von 11 bis zu 100 ... von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 30 Euro je Fahrzeug 6.13 Einstellung von über 100 ... von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 25 Euro je Fahrzeug 6.14 Änderung/Ergänzung von ... von Daten im Fahrzeug- einstellungsregister § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahrzeug Abschnitt 7 (weggefallen)  ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... eines Fahrzeuges in das Fahrzeug- einstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 50 Euro 6.11 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher ... von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 35 Euro je Fahrzeug 6.12 Einstellung von 11 bis zu 100 ... von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 30 Euro je Fahrzeug 6.13 Einstellung von über 100 ... von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 25 Euro je Fahrzeug 6.14 Änderung/Ergänzung von ... von Daten im Fahrzeugein- stellungsregister § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahrzeug Abschnitt 7 (weggefallen)  ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 50 Euro 6.11 Einstellung von bis zu 10 ... von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 35 Euro je Fahr- zeug ... 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 30 Euro je Fahr- zeug ... über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 25 Euro je Fahr- zeug ... von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis- ter § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahr- zeug Abschnitt 7 ...


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