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Änderung § 2 ESiV vom 01.01.2016

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§ 2 ESiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 ESiV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2020) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. 'Sicherheitsvorschriften' alle Regeln, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn gelten, unabhängig davon, welche Stelle diese Regeln festlegt;

(Text alte Fassung)

2. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität' (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63), die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten.

(Text neue Fassung)

2. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität' (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) und 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2020) 
 

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