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§ 2 - Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung (EUV)

Artikel 3 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1319 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2 Untersuchungs- und Meldepflicht



(1) 1Zweck der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb ist die Ermittlung der Ursachen mit dem Ziel, gefährliche Ereignisse zu verhüten und die Eisenbahnsicherheit zu verbessern. 2Schuld- oder Haftungsfragen sind nicht Gegenstand der Untersuchung.

(2) 1Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (Untersuchungsstelle) hat nach schweren Unfällen gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung Untersuchungen durchzuführen. 2In den übrigen Fällen gefährlicher Ereignisse im Sinne von § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes kann sie Untersuchungen durchführen. 3Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Untersuchungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen und der Maßgabe des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der Meldung des gefährlichen Ereignisses.

(3) 1Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Untersuchungsstelle gemäß Anlage unverzüglich sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu melden. 2Die Untersuchungsstelle kann eine bestimmte Form der Meldung vorschreiben. 3Die nach Satz 1 Verpflichteten haben der Untersuchungsstelle fehlende oder zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung noch nicht verfügbare Informationen nach der Anlage unverzüglich nachzureichen und auf dem neuesten Stand zu halten.

(4) Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass eine Meldung nicht abgegeben worden ist, informiert sie unverzüglich die Untersuchungsstelle.

(5) Die Eisenbahnen haben der Untersuchungsstelle sämtliche für die Untersuchung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.



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Frühere Fassungen von § 2 EUV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2019Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1958

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EUV Ordnungswidrigkeiten (vom 06.12.2019)
... Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachreicht ...
Anlage EUV (zu § 2 Absatz 3) Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb (vom 06.12.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Artikel 1 14. ERÄndV Änderung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung
... Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachreicht ... 10. Nach § 8 wird folgende Anlage eingefügt: „Anlage (zu § 2 Absatz 3 ) Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb I. ...