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§ 5 - Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung (EUV)

Artikel 3 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1319 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Untersuchungsbericht



(1) Die Untersuchungsstelle unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über Untersuchungen schwerer Unfälle oder sonstiger gefährlicher Ereignisse, die zu schweren Unfällen hätten führen können.

(2) 1Die Untersuchungsstelle erstellt einen Untersuchungsbericht. 2Der Untersuchungsbericht berücksichtigt die Vorgaben des Anhangs V der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und enthält, soweit erforderlich, die im Zusammenhang mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen.

(3) Angaben im Untersuchungsbericht, die nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben können, sind ausschließlich in einem gesonderten Berichtsteil zu führen.

(4) 1Die Untersuchungsstelle kann

1.
schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter, Hersteller, die Sicherheitsbehörde, die Agentur sowie die beteiligten Rettungsdienste und

2.
durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite Unfallopfer und deren Angehörige sowie Eigentümer beschädigter Sachen, einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter,

darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des Untersuchungsberichts, mit Ausnahme des gesonderten Berichtsteils im Sinne des Absatzes 3, schriftlich anfordern und sich zu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen innerhalb einer von der Untersuchungsstelle festgelegten angemessenen Frist schriftlich äußern können. 2Die Untersuchungsstelle hält die nach Satz 1 Nummer 2 genannten Personen auf deren Verlangen und bei berechtigtem Interesse über den Fortgang der Untersuchung auf dem Laufenden.

(5) 1Die Untersuchungsstelle erstellt und veröffentlicht den Untersuchungsbericht nach Absatz 2 unverzüglich und leitet ihn der Agentur und im Fall des § 3 Absatz 4 der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landes zu. 2Jegliche Art der Veröffentlichung erfolgt ohne den gesonderten Berichtsteil. 3Auch den Betroffenen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird der Untersuchungsbericht ohne den gesonderten Berichtsteil zugeleitet. 4Die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts soll nicht später als zwölf Monate nach dem gefährlichen Ereignis erfolgen. 5Kann der Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, gibt die Untersuchungsstelle mindestens zu jedem Jahrestag des gefährlichen Ereignisses einen Zwischenbericht heraus, in dem der Untersuchungsfortgang und etwaige aufgetretene Sicherheitsprobleme dargelegt werden.





 

Frühere Fassungen von § 5 EUV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2019Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1958

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Artikel 1 14. ERÄndV Änderung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung
... durch das Wort „Untersuchungsstelle" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „für ...