§ 1 EUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung | § 1 EUV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, soweit diese dem Bund obliegt. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen. |