Änderung § 1 EUV vom 06.12.2019

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§ 1 EUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung
§ 1 EUV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, soweit diese dem Bund obliegt.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.

 



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