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Änderung § 3 EUV vom 06.12.2019

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§ 3 EUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung
§ 3 EUV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und den Ländern


(Text neue Fassung)

§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und der Agentur sowie Unterrichtung der Länder


vorherige Änderung

(1) 1 Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an einem gefährlichen Ereignis beteiligt ist, ist die Untersuchungsstelle dieses Mitgliedstaates von der zuständigen Untersuchungsbehörde zu unterrichten und ihr ist die Mitwirkung an der Untersuchung zu ermöglichen. 2 Im Übrigen kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates an einer Untersuchung erfolgen, wenn das gefährliche Ereignis nicht eindeutig dem Inland oder Ausland zugeordnet werden kann oder an der Grenze eingetreten ist.

(2) 1 Führt die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde eine Untersuchung durch, so teilt sie dies der Europäischen Eisenbahnagentur (Agentur) innerhalb einer Woche nach Beginn der Untersuchung mit. 2 Diese Mitteilung muss Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses sowie Art und Folgen in Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden enthalten.

(3) 1 Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereignet, ist die zuständige Genehmigungsbehörde des Landes unverzüglich hierüber zu unterrichten. 2 Die Untersuchung ist im Benehmen mit ihr zu führen.



(1) 1 Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes oder dort instand gehaltenes Fahrzeug an einem gefährlichen Ereignis beteiligt ist, kann die Untersuchungsstelle dieses Mitgliedstaates von der Untersuchungsstelle hinzugezogen werden. 2 In diesem Fall ist ihr die Mitwirkung an der Untersuchung zu ermöglichen, soweit Gegenseitigkeit nach § 5d Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes besteht. 3 Im Übrigen kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates an einer Untersuchung erfolgen, wenn das gefährliche Ereignis nicht eindeutig dem Inland oder Ausland zugeordnet werden kann oder an der Grenze eingetreten ist.

(2) 1 Führt die Untersuchungsstelle eine Untersuchung durch, so teilt sie dies der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur) innerhalb von sieben Tagen nach Beginn der Untersuchung mit. 2 Diese Mitteilung muss Datum, Uhrzeit und Ort des gefährlichen Ereignisses sowie Art und Folgen in Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden enthalten.

(3) Auf Einladung der Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates darf sich die Untersuchungsstelle an Untersuchungen in diesem Mitgliedstaat beteiligen.

(4)
Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereignet, wird die zuständige Genehmigungsbehörde des Landes unverzüglich hierüber unterrichtet.