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Änderung § 8 EUV vom 06.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 EUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 EUV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Aufbewahrungsfristen


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Sachakten über die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen mit Todesopfern müssen von der Untersuchungsbehörde mindestens 30 Jahre, Sachakten über die Untersuchung anderer gefährlicher Ereignisse müssen mindestens 20 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens.



 

 
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