§ 26 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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§ 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften


§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.

(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

1.
An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, und

2.
Optionen auf solche Geschäfte,

die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.

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Zitierungen von § 26 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BörsG Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde (vom 15.12.2023)
... Börsenaufsichtsbehörde wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Verbote des § 26 dieses Gesetzes oder des Artikels 14 oder des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des ...
§ 49 BörsG Strafvorschriften
... Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Hochfrequenzhandelsgesetz
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 HFHandelG Änderung des Börsengesetzes
... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 26 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 26a ... der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer." 10. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b eingefügt: „§ 26a ...


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