Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 29 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
| |

§ 29 Verteilung der Skontren



1Über die Verteilung der Skontren unter den für die Skontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung. 2Die Zuteilung von Skontren kann befristet erfolgen. 3Das Nähere regelt die Börsenordnung. 4Die Börsenordnung kann als Kriterien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorsehen.



 

Zitierungen von § 29 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 BörsG Freiverkehr (vom 03.01.2018)
... der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden. (4) Der Börsenträger hat sicherzustellen, ...
§ 51 BörsG Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
... Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 12 SanktDG II Änderung des Börsengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt: „Abschnitt 3a Unzuverlässigkeit ... „§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen". 2. Nach § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt: „Abschnitt 3a Unzuverlässigkeit ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden." b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ...