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§ 44 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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§ 44 Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften



(1) 1Die Börsenmantelaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft zur Erreichung der eigenen Börsenzulassung. 2Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, die Vorbereitung und Durchführung des eigenen Börsengangs sowie die Vorbereitung und der Abschluss der Übernahmetransaktion, die den im Börsenzulassungsprospekt beschriebenen Kriterien entspricht und sich auf ein Unternehmen bezieht, das nicht an einer Wertpapierbörse notiert ist (Zieltransaktion).

(2) Die Zieltransaktion umfasst sämtliche Erwerbsvorgänge einschließlich Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, bei denen die Börsenmantelaktiengesellschaft mindestens drei Viertel der Anteile der Zielgesellschaft erwirbt oder das Vermögen der Zielgesellschaft vollständig auf die Gesellschaft übergeht.

(3) 1Der Bestand der Börsenmantelaktiengesellschaft ist von der Durchführung der Zieltransaktion innerhalb der in der Satzung der Gesellschaft festgelegten Frist abhängig. 2Die Satzung der Gesellschaft muss dazu eine Frist zwischen 24 und 36 Monaten enthalten. 3Fristbeginn ist der Tag der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt. 4Wurde innerhalb der Frist keine Zieltransaktion durchgeführt, so kann die Frist durch satzungsändernden Beschluss um jeweils bis zu zwölf Monate verlängert werden, sofern die Frist insgesamt 48 Monate nicht übersteigt.

(4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn

1.
deren Satzung den in Absatz 1 genannten Geschäftsgegenstand und die Befristung nach Absatz 3 enthält,

2.
deren Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt nach § 32 zugelassen wurden und

3.
deren Satzung die Möglichkeit vorsieht, eine virtuelle Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes durchzuführen.

(5) 1Die Börsenmantelaktiengesellschaft muss als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 des Aktiengesetzes verfasst sein. 2Die Firma der Börsenmantelaktiengesellschaft muss die Bezeichnung „Börsenmantelaktiengesellschaft" oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

(6) 1Initiator ist jeder Aktionär der Börsenmantelaktiengesellschaft, der als Gründer im Sinne des § 28 des Aktiengesetzes anzusehen ist, oder wer Vorstandsmitglied der Börsenmantelaktiengesellschaft ist und Aktien oder sonstige Bezugsrechte der Börsenmantelaktiengesellschaft innehat. 2Aktien und sonstige Bezugsrechte, die von anderen Personen als den Initiatoren gehalten werden, werden den Initiatoren nach Maßgabe des § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes zugerechnet.

(7) 1Für eine Börsenmantelaktiengesellschaft gelten die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Vorschriften, sofern sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. 2Dies gilt insbesondere auch für die Gesetze über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer.

(8) 1Ist die Börsenmantelaktiengesellschaft eine Europäische Gesellschaft (SE) und beschäftigt sie allein oder gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften, insbesondere nach Durchführung der Zieltransaktion, mindestens zehn Arbeitnehmer, so ist ein Verhandlungsverfahren nach dem SE-Beteiligungsgesetz durchzuführen. 2Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 des SE-Beteiligungsgesetzes über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 des SE-Beteiligungsgesetzes über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 44 BörsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 11 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 7 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BörsG Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften (vom 15.12.2023)
... die Frist insgesamt 48 Monate nicht übersteigt. (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn 1. deren Satzung den in Absatz 1 ...
§ 46 BörsG Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten (vom 15.12.2023)
... Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Das Stimmrecht der Initiatoren im Sinne des § 44 Absatz 6 ist dabei ...
§ 47b BörsG Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung (vom 15.12.2023)
... Der Ablauf der nach § 44 Absatz 3 bestimmten Frist ist Auflösungsgrund im Sinne des § 262 Absatz 1 Nummer 1 des ... Aufgeld zurückbleibt. In diesem Fall finden mit Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Vorgaben keine Anwendung mehr und die Gesellschaft ... Aktiengesetzes fortgeführt. Die Bezeichnung Börsenmantelaktiengesellschaft ( § 44 Absatz 5 Satz 2 ) darf nicht mehr geführt werden. (2) Vor Ablauf der Frist nach § 44 ... 5 Satz 2) darf nicht mehr geführt werden. (2) Vor Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 kann die Hauptversammlung gemäß § 179 Absatz 1 des Aktiengesetzes ... § 179 Absatz 1 des Aktiengesetzes beschließen, dass die Bestimmungen der Satzung nach § 44 Absatz 4 aufgehoben werden und die Gesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ...
§ 52 BörsG Übergangsregelungen (vom 21.07.2019)
... Unternehmensberichte, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind, finden die §§ 44 bis 47 und 55 des Börsengesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin ... Börse sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (9) Auf ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022)
... 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin ...

Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 27 WpPG Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes (vom 21.07.2019)
... 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 6 VermAnlGEG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin ...
Artikel 7 VermAnlGEG Änderung des Börsengesetzes
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44 bis 47 wie folgt gefasst: „§§ 44 bis 47 (weggefallen)".  ... wird die Angabe zu den §§ 44 bis 47 wie folgt gefasst: „§§ 44 bis 47 (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt ... nichts anderes bestimmt ist." 3. Die §§ 44 bis 47 werden aufgehoben. 4. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ... sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin ...
Artikel 13 VermAnlGEG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 44 Absatz 1 des Börsengesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 des ...
Artikel 14 VermAnlGEG Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
... folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 70 der ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 5 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... Angeboten von Finanzinstrumenten erstellt. Der Fonds ist nicht Veranlasser im Sinne des § 44 Absatz 1 des Börsengesetzes. Wird der Fonds aufgrund einer Unrichtigkeit, ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
... 4a Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung § 44 Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften § 45 Einlage; Verwendungsabrede ... 4a Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung § 44 Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften (1) Die ... die Frist insgesamt 48 Monate nicht übersteigt. (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn 1. deren Satzung den in Absatz 1 ... bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Das Stimmrecht der Initiatoren im Sinne des § 44 Absatz 6 ist dabei ausgeschlossen. § 47 Andienungsrecht der Aktionäre; ... Auflösung; Abwicklung (1) Der Ablauf der nach § 44 Absatz 3 bestimmten Frist ist Auflösungsgrund im Sinne des § 262 Absatz 1 Nummer 1 des ... einschließlich Aufgeld zurückbleibt. In diesem Fall finden mit Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Vorgaben keine Anwendung mehr und die Gesellschaft ... des Aktiengesetzes fortgeführt. Die Bezeichnung Börsenmantelaktiengesellschaft ( § 44 Absatz 5 Satz 2 ) darf nicht mehr geführt werden. (2) Vor Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 ... 44 Absatz 5 Satz 2) darf nicht mehr geführt werden. (2) Vor Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 kann die Hauptversammlung gemäß § 179 Absatz 1 des Aktiengesetzes ... § 179 Absatz 1 des Aktiengesetzes beschließen, dass die Bestimmungen der Satzung nach § 44 Absatz 4 aufgehoben werden und die Gesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ...