| § 22a BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 22a BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
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(Text alte Fassung) § 22a Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren | (Text neue Fassung)§ 22a (aufgehoben) |
1 Börse und Handelsteilnehmer müssen die von ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren. 2 Zum Verfahren wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen. |