| § 26g BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 26g BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26g Übermittlung von Daten | |
| (Text alte Fassung) Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Aufträge für Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist. |