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Änderung § 26g BörsG vom 03.01.2018

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§ 26g BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 26g BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
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§ 26g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26g Übermittlung von Daten


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Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Aufträge für Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.


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