Änderung § 3d BörsG vom 10.02.2026

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§ 3d BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 3d BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

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§ 3d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3d Abberufungsverlangen bei der Börse


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Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers der Börse verlangen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, oder

2. die Person als Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.




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