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Änderung § 26e BörsG vom 10.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26e BörsG, alle Änderungen durch Artikel 19 StoFöG am 10. Februar 2026 und Änderungshistorie des BörsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 26e BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 26e BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 26e Informationen über die Ausführungsqualität | (Text neue Fassung)§ 26e (aufgehoben) |
1 Börsen müssen für jedes Finanzinstrument, das an ihnen gehandelt wird, mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen veröffentlichen. 2 Die Veröffentlichungen müssen ausführliche Angaben zum Preis, den mit einer Auftragsausführung verbundenen Kosten, der Geschwindigkeit und der Wahrscheinlichkeit der Ausführung enthalten. 3 Wegen der einzelnen Anforderungen an Inhalt und Form der Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 und 2 wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7796/al237135-0.htm


