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Änderung § 36 BörsG vom 21.07.2019

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§ 36 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 36 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Zusammenarbeit in der Europäischen Union


(1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dessen Aktien entsprechend der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 184 S. 1) in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Geschäftsführung vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzuholen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit nach dem Wertpapierprospektgesetz bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit nach der Verordnung (EU) 2017/1129 bleiben unberührt.