interne Verweise§ 13 BörsG Wahl des Börsenrates (vom 03.01.2018) ... Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von bis zu drei Jahren von den in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der Anleger werden von den ... hinzugewählt. (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. ... übertragen. Die Rechtsverordnung muss sicherstellen, dass alle in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen, dass bei ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 5 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Börsengesetzes ... oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen" eingefügt. 5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Jede Börse hat einen Börsenrat ... In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt. ... 3 wird jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt. 7. § 14 wird aufgehoben. 8. § ...
Hochfrequenzhandelsgesetz
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
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