Zitierungen von § 47 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BörsG Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften (vom 15.12.2023)
... 48 Monate nicht übersteigt. (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn 1. deren Satzung den in Absatz 1 ...
§ 47b BörsG Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung (vom 15.12.2023)
... des Beschlusses keine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des Andienungsrechts nach § 47 Absatz 1 durchgeführt wurde, muss nach Fassung des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf der Zulassung ...
§ 52 BörsG Übergangsregelungen (vom 21.07.2019)
... worden, so sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I ... veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch ... die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind, finden die §§ 44 bis 47 und 55 des Börsengesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin ... die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (9) Auf ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022)
... veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wurden ...

Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 27 WpPG Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes (vom 21.07.2019)
... veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wurden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 6 VermAnlGEG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin ...
Artikel 7 VermAnlGEG Änderung des Börsengesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44 bis 47 wie folgt gefasst: „§§ 44 bis 47 (weggefallen)".  ... die Angabe zu den §§ 44 bis 47 wie folgt gefasst: „§§ 44 bis 47 (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt ... anderes bestimmt ist." 3. Die §§ 44 bis 47 werden aufgehoben. 4. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „47" ... die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
...  § 46 Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten § 47 Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr  ... 48 Monate nicht übersteigt. (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn 1. deren Satzung den in Absatz 1 ... Stimmrecht der Initiatoren im Sinne des § 44 Absatz 6 ist dabei ausgeschlossen. § 47 Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr  ... des Beschlusses keine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des Andienungsrechts nach § 47 Absatz 1 durchgeführt wurde, muss nach Fassung des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf der Zulassung ...


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