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§ 3 - Ethikratgesetz (EthRG)

G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1385 (Nr. 31)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 116-2 Gremienbesetzung

§ 3 Stellung



Der Deutsche Ethikrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden. Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.

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