§ 7 - Ethikratgesetz (EthRG)

G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1385 (Nr. 31)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 116-2 Gremienbesetzung

§ 7 Öffentlichkeit



(1) Die Beratungen des Deutschen Ethikrats sind öffentlich; er kann auch nicht öffentlich beraten und die Ergebnisse nicht öffentlicher Beratungen veröffentlichen.

(2) Der Deutsche Ethikrat veröffentlicht seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte.

(3) Vertreten Mitglieder bei der Abfassung eine abweichende Auffassung, so können sie diese in der Stellungnahme, der Empfehlung oder dem Bericht zum Ausdruck bringen.



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