Die
Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), zuletzt geändert durch Artikel
17 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4 Satz 2) in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenübertragungen zwischen Meldebehörden dieser Länder ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden."
- d)
- In Absatz 4 werden die Wörter im Bundesanzeiger sowie" gestrichen.
- e)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird die Angabe 1004" durch die Angabe 1005" ersetzt.
- b)
- In Nummer 11 wird die Angabe 1201 bis 1231" durch die Angabe 1201 bis 1206, 1208 bis 1231" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Abs. 3 Nr. 5 wird die Angabe 1201 bis 1212" durch die Angabe 1201 bis 1206, 1208 bis 1212" ersetzt.
Artikel 3 BMeldDÜV1u2ÄndV ... 1 Nr. 1 sowie Artikel 2 Nr. 4a, 5, 7 und 14 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. ... Kraft. Artikel 2 Nr. 1, 2, 10, 11, 13 und 15 bis 17 treten am 1. September 2007 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 3 und Artikel 2 Nr. 3, 4b, 6, 8, 9 und 12 treten am 1. November 2007 in Kraft. ...
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386