Auf Grund des §
3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit §
1 Abs. 1 Satz 4 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), von denen §
3 Abs. 3 durch Artikel
1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom
25. April 2007 (BGBl. I S. 576) neu gefasst und §
1 Abs. 1 Satz 4 zuletzt durch Artikel
1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages des Gebäudereinigerhandwerks nach §
1 Abs. 1 Satz 4 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer das Gebäudereinigerhandwerk betreffenden Rechtsverordnung nach §
1 Abs. 3a des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, werden die Angaben nach §
3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durch eine objektbezogene Einsatzplanung gemacht. Diese bezeichnet das zu reinigende Gebäude und gibt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten welche Arbeitnehmer dort eingesetzt werden sollen.
Änderungen gegenüber einer objektbezogenen Einsatzplanung brauchen nicht gemeldet zu werden, wenn
- 1.
- der Einsatz an einem bestimmten Ort der Beschäftigung um weniger als eine Stunde verschoben wird oder
- 2.
- sich nach Abgabe einer objektbezogenen Einsatzplanung die personelle Zusammensetzung der eingesetzten Gruppe ändert, sofern die Anzahl der in der Gruppe befindlichen Arbeitnehmer um nicht mehr als zwei von der Einsatzplanung abweicht und alle eingesetzten entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer anderen aktuellen objektbezogenen Einsatzplanung gemeldet wurden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2007.