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Artikel 6 - Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen (ErprobVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402 (Nr. 31); Geltung ab 20.07.2007
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Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 ChemBioLackAusbErprobV § 1, § 3, § 6, § 9, § 11, § 12

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 1931) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

2.
In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 35 Abs. 1" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

4.
In § 12 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 11 am 31. Juli 2009" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ErprobVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErprobVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Artikel 2 LabChemAusbVuaÄndV Aufhebung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
... im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 1931), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402 ) geändert worden ist, wird ...