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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) vom 08.12.2017

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 36 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung

(1) Der Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse', die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten.

(2) Aus den Situationsaufgaben in den Prüfungsteilen 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist je eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen
nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) Über das Bestehen
der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 9 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.