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Änderung § 9a WpDVerOV vom 29.11.2007

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§ 9a WpDVerOV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2007 geltenden Fassung
§ 9a WpDVerOV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2602

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§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei Verwahrung von Kundenvermögen


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(1) 1 Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welches Finanzinstrumente oder Gelder eines Kunden nach § 34a Abs. 1 oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hält, ist verpflichtet, dem Kunden mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln. 2 Die Aufstellung muss folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält; für den Fall, dass das Portfolio des Kunden Erlöse aus noch nicht abgerechneten Geschäften enthält, kann entweder das Abschluss- oder Abwicklungsdatum herangezogen werden, vorausgesetzt, dass für alle derartigen Informationen in der Aufstellung so verfahren wird,

2. Angaben darüber, inwieweit Finanzinstrumente oder Gelder der Kunden Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Dritten gewesen sind, und

3. die Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Dritten über Finanzinstrumente des Kunden zugeflossen sind.

3 Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn eine solche Aufstellung dem Kunden bereits in einer anderen periodischen Aufstellung übermittelt wurde.

(2) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Finanzinstrumente oder Gelder halten und für einen Kunden Finanzportfolioverwaltung erbringen, können die Aufstellung der Vermögenswerte nach Absatz 1 in die periodische Aufstellung nach § 9 Abs. 1 einbeziehen.


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