Änderung § 7 AbfVerbrG vom 01.10.2021

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§ 7 AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 7 AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 360 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gebührenschuldnerschaft


(Text alte Fassung)

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

(Text neue Fassung)

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

(heute geltende Fassung) 



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