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Änderung § 17 AbfVerbrG vom 27.06.2020

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§ 17 AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 17 AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 132 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Zollstellen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.

(heute geltende Fassung)