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Anlage 2 - Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGebV)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1477 (Nr. 33); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 104 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 26.06.2007; FNA: 900-15-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Anlage 2 Gebührentatbestände für die einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes



Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren
A.1Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 60
A.2Änderung einer bestehenden Urkunde 60
A.3Zurücknahme eines Antrags
nach dem Beginn der sach-
lichen Bearbeitung und vor
Beendigung der individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung; Ablehnung eines
Antrags aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit;
Widerruf oder Rücknahme ei-
nes Verwaltungsaktes, soweit
der Betroffene dazu Anlass
gegeben hat
bis zu 75 %
der Gebühr
für den bean-
tragten Ver-
waltungsakt
BGebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von
Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte
B.1Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf „Non-Inter-
ference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein
fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunk-
dienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte
4.760
B.2Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung
gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf
27.970
B.3Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung
gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf
57.480
B.4Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5
und B.6 genannten Fälle)
53.820
B.5Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk
(BSS)
68.810
B.6Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich) 65.510
B.7Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2 11.900
B.8Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6 17.210
CGebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen
C.1Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingun-
gen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen
50 - 5.000
C.2Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Ver-
stößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen
100 - 50.000


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 TKGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 TKGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TKGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TKGebV Gebührenbefreiungen (vom 27.06.2020)
... Leistungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 6 DigiNetzG Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung
... Leistungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im ...