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§ 2 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (MichstAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1483 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1385
Geltung ab 26.07.2007; FNA: 806-22-8-3 Berufliche Bildung
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§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen



Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 1996 (BGBl. I S. 603), gelten fort. Dies gilt auch für Zeugnisse, die vom 1. Oktober 2001 bis zum 25. Juli 2007 erteilt worden sind.

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