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Änderung § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 01.10.2011

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1385
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen


(Text alte Fassung)

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

(Text neue Fassung)

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:


Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der
Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein
verarbeitende Handwerk in Michelstadt | Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird

Abschlussprüfung
als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Num-
mer 27 der Anlage A der Handwerks-
ordnung 'Tischler'

Abschlussprüfung
als Drechsler/Drechslerin (Elfenbein-
schnitzer/Elfenbeinschnitzerin) | Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechs-
lerin (Elfenbeinschnitzerin) im Gewerbe
Nummer 15 der Anlage B Abschnitt 1
der Handwerksordnung 'Drechsler
(Elfenbeinschnitzer) und Holzspiel-
zeugmacher'

Abschlussprüfung
als Holzbildhauer/Holzbildhauerin | Holzbildhauer/Holzbildhauerin
Holzbildhauer/Holzbildhauerin im Ge-
werbe Nummer 16 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
'Holzbildhauer'



 

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