Änderung § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 01.10.2011

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1386
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen


(Text alte Fassung)

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

(Text neue Fassung)

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:


Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses des Staatlichen
Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach | Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird

Abschlussprüfung als
Glaser/Glaserin
Fachrichtung:
Verglasung und Glasbau | Glaser/Glaserin im Gewerbe Num-
mer 39 der Anlage A der Handwerks-
ordnung 'Glaser'
Fachrichtung:
Verglasung und Glasbau

Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung | Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin im Ge-
werbe Nummer 34 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
'Glasveredler'
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung


Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.



 



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